Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Eurochem GmbH Active Nutrition & Science
(nachfolgend „eurochem“)
Stand: September 2018
1 Geltungsbereich, Schriftform
1.1 Die Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: „Lieferungen“) von eurochem, insbesondere auch diesbezügliche Beratungen und Auskünfte, erfolgen an Unternehmer (im Folgenden: „Kunde“) ausschließlich auf Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: „AGB“). Dies gilt auch für sämtliche künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn die AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Soll die Lieferung oder Leistung durch eurochem nicht an den Kunden, sondern an ein verbundenes Unternehmen des Kunden iSv. §§ 15 ff. AktG erfolgen, gelten die AGB auch für diese Gesellschaften.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn eurochem ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn eurochem in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausgeführt hat.
1.4 Alle Erklärungen von eurochem aufgrund dieses Vertrages, Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (auch Telefax, E-Mail). Auf dieses Erfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
2 Angebot, Vertragsschluss
2.1 Wenn der Kunde eine Anfrage zur Lieferung von Produkten an eurochem stellt, wird eurochem nach interner Prüfung und Abklärung der Anfrage dem Kunden ein schriftliches Angebot gem. § 145 BGB zukommen lassen oder die Anfrage ablehnen. Das bloße Angebot ist für den Kunden kostenlos und unverbindlich. Die Anfrage ist für eurochem ebenfalls unverbindlich.
2.2 Der Kunde kann dieses Angebot innerhalb der im Angebot aufgeführten Frist annehmen (Bestellung). Eurochem ist in dieser Zeit an das Angebot gebunden. Mündliche Bestellungen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen, anderenfalls sind diese unbeachtlich.
2.3 Mit schriftlicher Annahme der Bestellung durch eurochem bzw. mit einer Auftragsbestätigung durch eurochem, kommt der Vertrag über die Lieferung der bestellten Ware zwischen den Parteien zustande.
2.4 Eurochem ist nicht verpflichtet, nach Lieferung der Ware eine weitere Belieferung des Vertragsgegenstandes mit den gleichen Spezifikationen und Qualitäten sicherzustellen, es sei denn, zwischen den Parteien wird schriftlich Abweichendes vereinbart.
3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsrechte
3.1 Die in dem Angebot von eurochem aufgeführten Preise sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, für beide Parteien verbindlich. Für den Fall, dass die Parteien schriftlich nicht etwas anderes vereinbart haben, verstehen sich die Preise „ab Werk“ ausschließlich Kosten für Verpackung, Transport sowie Verzollung. Diese stellt eurochem dem Kunden jeweils gesondert in Rechnung. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Mit Überschreiten des vereinbarten Zahlungsziels kommt der Käufer in Verzug; einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.
3.3 Für den Fall, dass eurochem dem Kunden keine prüffähige Rechnung zukommen lässt, oder die Rechnung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen sollte, wird der Kunde diese unverzüglich an eurochem im Original zurücksenden und entsprechend monieren. Der Preis ist dann innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum der korrigierten Rechnung zur Zahlung fällig.
3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn deren Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von eurochem anerkannt sind. § 354a HGB bleibt unberührt.
3.5 Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als deren Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.6 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Kaufpreis in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung insbesondere einer Mangelbeseitigung steht.
4 Lieferfrist, Versand, Gefahrübergang, Liefermenge, Verpackung
4.1 Der Beginn der von eurochem angegebenen Liefer-/Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und Verfügbarkeiten voraus. Ist für die Erfüllung des Vertrages die Mitwirkung des Kunden erforderlich, setzt die Einhaltung der Liefer-/ Leistungsverpflichtung von eurochem zudem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.2 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie eindeutig als solche vereinbart worden sind. Vorbehaltlich der Angaben in der Auftragsbestätigung gilt eine Lieferfrist auch dann als vereinbart, wenn der Kunde in der Angebotsanfrage (vgl. Ziff. 2.1) einen Liefertermin angibt und eurochem diesen stillschweigend akzeptiert.
4.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von eurochem nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. In diesem Fall geht die Transportgefahr mit der Auslieferung „ab Werk“ auf den Käufer über, unabhängig davon, auf wessen Verlangen, auf wessen Rechnung und von welchem Ort die Versendung erfolgt. Sofern der Kunde es wünscht und dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, wird eurochem die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken lassen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
4.4 Eurochem ist zur Teillieferung im zumutbaren Umfang berechtigt, soweit der Kunde nicht nach der Art des Leistungsgegenstandes eine vollständige Lieferung erwarten darf. Vorzeitige Lieferungen sind zwischen den Parteien vorab abzustimmen; geringfügige Unterschreitungen des Liefertermins hat der der Kunde aber zu akzeptieren.
4.5 Wird der vereinbarte Liefertermin nicht nur unerheblich überschritten, so wird der Kunde eurochem eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Sollte eurochem die Ware nicht innerhalb der Nachfrist liefern, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist eurochem schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Rücktritts ist der Kunde berechtigt, bei einem Ersatzlieferanten einen Deckungskauf zu tätigen, der die Ware mit ähnlicher Qualität in angemessen kurzer Zeit liefern kann. Der Kunde hat aber die Schadensminderungspflichten zu beachten. Eurochem hat die durch die Ersatzlieferung entstehenden Mehrkosten zu tragen. Der Kunde hat die Mehrkosten durch prüffähige Unterlagen eurochem gegenüber nachzuweisen. Die von eurochem zu tragenden Mehrkosten sind mit einem Betrag in Höhe von 5 % des ursprünglichen Nettowarenpreises dieser Bestellung (vgl. Ziff. 3.1) gedeckelt.
4.6 Können Lieferfristen aufgrund von eurochem oder deren Vorlieferanten nicht zu vertretender Umstände, insbesondere aufgrund höherer Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Streik, Energie- und Rohstoffmangel, nicht eingehalten werden, sind die Lieferfristen in Abstimmung der Parteien angemessen zu verlängern. Beträgt die Dauer der Verhinderungen aufgrund obiger Umstände mehr als 4 Wochen, können eurochem oder der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern die Aufrechterhaltung des Vertrages unzumutbar ist. In diesem Fall gibt es wechselseitig keine Schadensersatzansprüche.
4.7 Für die Ermittlung der Liefermenge gelten die üblichen technischen Messverfahren. Sollte der Kunde eine Mehr- oder Mindermenge beanstanden, hat der Kunde dies eurochem in geeigneter Weise nachzuweisen, z.B. durch ein schriftliches Wiegeprotokoll. Mindermengen wird eurochem unverzüglich nachliefern; geringfügige Mindermengen die innerhalb der branchenüblichen Toleranzzone liegen, hat der Kunde jedoch zu akzeptieren. Bei nicht nur unerheblichen Mehrmengen werden sich die Parteien abstimmen, ob die Mehrmenge an eurochem zurückgesendet werden soll. Die Rücksendekosten hat eurochem zu tragen.
4.8 Die Verpackungen der gelieferten Ware hat der Kunde auf dessen Kosten fachgerecht zu entsorgen.
5 Annahmeverzug des Kunden, Mitwirkungspflichten
5.1 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich die Leistung bzw. Lieferung von eurochem aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist eurochem berechtigt, den eurochem insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
5.2 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 5.1 dieser AGB vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6 Eigenschaft der Ware
Vor einer Warenbestellung werden die Parteien im Rahmen der Produktentwicklung die Eigenschaft sowie die Qualitätsstandards und Toleranzwerte der Ware abstimmen und definieren. Eurochem gewährleistet, dass die für den Herstellungsprozess der Ware geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien eingehalten werden.
7 Mängeluntersuchung und –rüge, Mängelrechte, Gewährleistung
7.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Werktagen ab Ablieferung im Stichprobenverfahren auf etwaige Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware und Menge zu prüfen und ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels diesen eurochem unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder erfolgt diese verspätet, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Mängel, die bei der Eingangskontrolle nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung eurochem anzuzeigen. Wird die gelieferte Ware vom Kunden bereits vor Ablauf der Rügefrist be- oder verarbeitet, ist der Kunde hinsichtlich aller erkennbaren Mängel mit seiner Rüge ausgeschlossen.
7.2 Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Gewährleistungsrechts, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt seiner Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.3 Eurochem leistet für die von ihr ausgelieferten Ware Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften dafür, dass diese von mangelfreier Qualität ist, sofern die Ware einwandfrei behandelt, geöffnet, eingesetzt und nach den technisch maßgeblichen Normen ordnungsgemäß beim Kunden gelagert wird.
7.4 Für die geschuldete Beschaffenheit der Ware ist außer den vertraglichen Vereinbarungen alleine die Produktbeschreibung von eurochem maßgebend, nicht hingegen öffentliche Äußerungen, Werbungsinhalte, etc. anderer Hersteller, Vorlieferanten oder Dritter.
7.5 Erstellt und liefert eurochem Produkte nach Entwürfen oder Rezepten des Kunden, übernimmt eurochem Gewähr nur für die Ausführung der gelieferten Produkte in Übereinstimmung mit den Unterlagen bzw. Rezepten des Kunden. Für die Eignung zu dem vom Kunden angenommenen Verwendungszweck übernimmt eurochem keine Gewähr.
7.6 Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Brauchbarkeit der Ware kommt für das Vorliegen von Mängeln nicht in Betracht. Mängelansprüche des Kunden bestehen zudem nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
7.7 Liegt ein Mangel der gelieferten Ware vor, hat eurochem die Wahl, entweder auf eigene Kosten den Mangel zu beseitigen, oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln ist der Kunde zur Wandlung berechtigt. Nach einem endgültigen Fehlschlag der Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch eurochem kann der Kunde nur Rücktritt oder Minderung verlangen, bei geringfügigen Mängeln nur Minderung.
7.8 Eurochem ist in jedem Falle berechtigt, die Mangelhaftigkeit der Ware vor Ort zu überprüfen. Der Kunde verpflichtet sich dementsprechend, vor der Rücksendung oder der Vernichtung von mangelhafter Ware das Einverständnis von eurochem einzuholen. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt eurochem, wenn tatsächlich ein von eurochem zu vertretender Mangel vorliegt und soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann eurochem die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Können sich die Parteien nicht verständigen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, werden die Parteien ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Die Kosten des Sachverständigengutachtens tragen die Parteien je zur Hälfte. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist für beide Parteien bindend, es sei denn es weist erhebliche Mängel auf. In diesem Fall ist jede Partei berechtigt, auf eigene Kosten ein weiteres Sachverständigengutachten erstellen zu lassen.
8 Haftung
8.1 Eurochem haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von eurochem beruhen.
8.2 Die Haftung von eurochem für einfache Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die eurochem dem Kunden nach dem Inhalt der Vertragsverhältnisse gerade zu gewähren hat.
8.3 Eurochem haften nicht für eine zweckentfremdete oder nicht ordnungsgemäße Verwendung der gelieferten Ware.
8.4 Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung von eurochem auf den unmittelbaren, vorhersehbaren, typischerweise eintretenden und nach deutschem Recht ersatzfähigen Schaden begrenzt. Insbesondere ist die Haftung von eurochem für indirekte und Folgeschäden des Kunden unter Einschluss entgangenen Gewinns und Betriebsunterbrechung, mangelndem wirtschaftlichem Erfolg im rechtlich weitest zulässigen Umfang ausgeschlossen.
8.5 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Eurochem übernimmt keine weitergehende Produkthaftung als diese nach deutschem Recht vorgesehen ist.
8.6 Eine weitergehende Haftung von eurochem auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.7 Soweit die Schadensersatzhaftung von eurochem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, (gesetzlichen) Vertreter und Erfüllungsgehilfen von eurochem.
9 Verjährung
9.1 Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln gegen eurochem verjähren, soweit nicht Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung seitens eurochem.
9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässig durch eurochem verursachter Schäden, Arglist sowie Ansprüche gegen eurochem aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
9.3 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Fristen unberührt.
10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Eurochem behält sich zur Sicherung des Kaufpreises das Eigentum an sämtlichen von eurochem gelieferten Waren (im Folgenden: „Vorbehaltsware“) vor, bis alle Forderungen von eurochem gegen den Kunden erfüllt sind. Dies gilt auch für künftig entstehende Forderungen.
10.2 Kommt der Kunde mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, hat eurochem das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Kunden die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
10.3 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Kunde verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum von eurochem hinzuweisen und eurochem unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit eurochem ihre Eigentumsrechte gemäß § 771 ZPO durchsetzen kann. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, eurochem die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
11 Schutzrechte Dritter
11.1 Sofern eurochem Waren nach Anleitungen, Modellen oder Mustern, welche eurochem von dem Kunden übergeben wurden, herstellt bzw. Lieferungen erbringt, übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, dass von eurochem durch die Herstellung, die Benutzung oder den Einbau der gelieferten Waren oder Leistungen und deren Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt eurochem von Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellung umfasst sämtliche Aufwendungen, die eurochem im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
11.2 Der Kunde hat eurochem bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter auf Verlangen von eurochem Rechtsbeistand zu leisten oder auf seine Kosten in etwaige Rechtsstreite einzutreten.
11.3 Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch beträgt zwei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von eurochem von den anspruchsbegründenden Umständen.
12 Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Urheberrechte
12.1 Die Parteien werden sämtliche Informationen – dazu gehören auch betriebliche Angelegenheiten, Geschäftsvorgänge, zugänglich gemachtes Know-how, Dokumente, Rezepturen, Kalkulationsgrundlagen, Präsentationen, Unterlagen, Daten, Muster und die Inhalte der Bestellungen sowie daraus gewonnene und ersichtliche Erkenntnisse, Konditionsvereinbarungen und Rechnungsdaten – die sich auf das Geschäft der anderen Partei und/oder die gemeinsame Geschäftsbeziehung beziehen (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) und von denen eine Partei, ihre Vertreter oder Angestellten im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis erlangt haben, vertraulich behandeln und solche Kenntnisse nicht Dritten zugänglich machen. Die genannten Verpflichtungen gelten insbesondere für die Weitergabe von Informationen an Wettbewerbsunternehmen. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche in mündlicher, schriftlicher und elektronischer Form zugänglich gemachten Informationen.
12.2 Die Geheimhaltungspflicht dauert nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Die Parteien sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer, Beauftragten und Berater in entsprechender Weise wirksam schriftlich auf die Geheimhaltung von vertraulichen Informationen zu verpflichten und zwar so weit, wie dies rechtlich zulässig ist. Dies gilt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auch über die Beendigung etwaiger Arbeits- oder Auftragsverhältnisse hinaus.
12.3 Eurochem behält sich bei von eurochem gelieferten Waren, Abbildungen, Zeichnungen, Erfindungen, technischen Verbesserungen, Rezepturen und sonstigen Unterlagen, die durch eurochem ausgearbeitet worden sind oder auf Daten von eurochem aufbauen, die eurochem zustehenden gewerblichen Schutzrechte (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster) und Urheberrechte sowie das Eigentum an erstellten, dem Kunden im Rahmen der Vertragsdurchführung zugänglich werdenden Daten, Unterlagen, Skizzen und Zeichnungen und Software oder Ähnlichem vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von eurochem. Dokumente und Daten, an denen Urheberrechte bestehen, sind gemäß Ziff. 12.1 und 12.2 dieser Bedingungen geheim zu halten.
13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
13.1 Für die Abwicklung ihrer Geschäftsbeziehung vereinbaren die Parteien deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist München. Gerichtsstand ist München.
13.2 Sollte eine Regelung dieses Rahmenvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksamen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die der ursprünglichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmungen entsprechen bzw. mit der in der Vereinbarung erstrebte wirtschaftliche Erfolg erreicht wird.